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Neuerungen im Produkthaftungsrecht

Neuerungen im Produkthaftungsrecht

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Seit Inkrafttreten der Produkthaftungsrichtlinie 85/374/EWG vor rund 40 Jahren haben sich Angebot und Art der Produkte stetig verändert. Waren es damals vor allem noch physische Produkte, die von einem Hersteller über diverse Zwischenhändler an den Endkunden gelangten, bildet mittlerweile Software einen wesentlichen Teil der Produktpalette. Auch die Komplexität der Produkte hat maßgeblich zugenommen und vollkommen neue Vertriebswege, insbesondere über das Internet, wurden geschaffen.

Diesen Veränderungen im Wirtschaftsleben will die neue EU-Produkthaftungsrichtlinie 2024/2853, die bis 9. Dezember 2026 in nationales Recht umzusetzen ist, gerecht werden. Doch welche Veränderungen ergeben sich daraus und welche Wirtschaftsakteure sind davon betroffen?

Grundsätzliches

Unangetastet bleibt der Grundsatz der verschuldensunabhängigen Haftung für Produktfehler. Entscheidend ist lediglich, dass durch ein fehlerhaftes Produkt ein Schaden verursacht wurde, wobei ein Produkt dann als fehlerhaft anzusehen ist, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die eine Person erwarten darf.

Davon abgesehen enthält die neue EU-Produkthaftungsrichtlinie allerdings zahlreiche Veränderungen, die insgesamt zu einer Verschiebung der Haftungsrisiken zulasten von Unternehmen und zugunsten geschädigter Personen führen.

Der neue Produktbegriff

Galten bisher nur bewegliche körperliche Sachen als Produkt im Sinne des Produkthaftungsgesetzes, wird dieser Produktbegriff auf jede bewegliche Sache erweitert und umfasst insbesondere auch digitale Konstruktionsunterlagen, wie etwa 3D-Druckvorlagen oder Baupläne, und Software. Dadurch wird der Anwendungsbereich der Richtlinie auch auf Apps, Cloud-Anwendungen und KI-Systeme samt deren Updates erweitert. Dabei ist es ohne Belang, ob die Software in ein Produkt integriert ist, lokal installiert wurde oder über einen Cloud-Dienst verwendet wird.

Lediglich freie und quelloffene Software, die außerhalb der Geschäftstätigkeit entwickelt oder bereitgestellt wird, fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie, solange sie nicht als Komponente in ein kommerzielles Produkt integriert wird. Ebenfalls nicht erfasst werden digitale Informationen und Inhalte, sodass etwa E-Books nicht als Produkte gelten.

Spezielle Regelungen finden sich für sogenannte „verbundene Dienste“, die derart in das Produkt integriert sind, dass es ohne den Dienst eine seiner Funktionen nicht ausführen könnte. Beispiele für verbundene Dienste sind die kontinuierliche Bereitstellung von Verkehrsdaten in einem Navigationssystem, ein Gesundheitsüberwachungsdienst, der sich auf die Sensoren eines physischen Produkts stützt, um die körperliche Aktivität oder Gesundheitsparameter des Nutzers nachzuverfolgen, ein Temperaturüberwachungsdienst, der die Temperatur eines intelligenten Kühlschranks überwacht und reguliert, oder auch ein Sprachassistent, der die Steuerung eines oder mehrerer Produkte mittels Sprachbefehlen ermöglicht.

Erweiterung der ersatzfähigen Schäden

Klarstellend qualifiziert die neue EU-Produkthaftungsrichtlinie auch medizinisch anerkannte Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit als Körperverletzung. Bedeutender ist jedoch, dass künftig auch die Vernichtung oder Beschädigung von Daten einen ersatzfähigen Schaden darstellt. Zudem entfällt der bisher vorgesehene Selbstbehalt für Sachschäden, wodurch auch kleinere Schäden von der Produkthaftung erfasst werden.

Haftpflichtige Wirtschaftsakteure

Der Kreis der ersatzpflichtigen Personen erfährt durch die neue EU-Produkthaftungsrichtlinie eine wesentliche Erweiterung. Waren bislang nur der Hersteller bzw Importeur des Endprodukts von der Produkthaftung erfasst, kommen nunmehr auch Komponentenhersteller, Fulfilment-Dienstleister (d.h. Lager-, Verpackungs- und Versanddienstleister) und – eingeschränkt – Lieferanten sowie Online-Plattformen als Haftpflichtige in Betracht. Ebenso ist jede Person haftbar, die ein Produkt „wesentlich verändert und es anschließend auf dem Markt bereitstellt oder in Betrieb nimmt“.

Neuerungen bei der Durchsetzung von Ansprüchen

Eine der wesentlichsten Neuerungen betrifft das Verfahrensrecht: Unternehmen können gerichtlich zur Offenlegung relevanter Beweismittel verpflichtet werden. Dadurch sollen Informationsasymmetrien bei technisch oder wissenschaftlich komplexen Produkten abgebaut und die Rechtsdurchsetzung für Geschädigte erleichtert werden. Zum Schutz von vertraulichen Informationen und Geschäftsgeheimnissen kann jedoch der Kreis der zugangsberechtigten Personen eingeschränkt werden.

Ferner sieht die neue EU-Produkthaftungsrichtlinie Beweiserleichterungen vor, wenn der Nachweis der Fehlerhaftigkeit bzw des Kausalzusammenhangs aufgrund der technischen oder wissenschaftlichen Komplexität übermäßig schwierig und der Produktfehler bzw Kausalzusammenhang wahrscheinlich ist. Bei der Beurteilung der Fehlerhaftigkeit können auch Produktrückrufe ein Indiz für das Vorliegen eines Produktfehlers darstellen.

Auswirkungen für UnternehmerInnen

Das neue Produkthaftungsrecht wird die rechtlichen Rahmenbedingungen für zahlreiche UnternehmerInnen erheblich verschärfen. Insbesondere werden erstmals auch Wirtschaftsakteure von der Produkthaftung erfasst werden, die bislang nicht für Produktfehler in Anspruch genommen werden konnten. UnternehmerInnen sind daher gut beraten, sich frühzeitig mit der neuen Produkthaftung auseinanderzusetzen und ihre Prozesse, insbesondere betreffend Dokumentation, Organisation und Produktbeobachtung, an die neuen Gegebenheiten anzupassen.

Haben Sie Fragen zum neuen Produkthaftungsrecht?

Gerne beantworte ich Ihre persönlichen Fragen im Rahmen eines unverbindlichen Erstgesprächs.