Finale für die qualifizierte Deckungsablehnung
-
Kategorie
-
DatumSeptember 18, 2026
Mit der Aufhebung des § 12 Abs 3 VersVG als verfassungswidrig läutete der Verfassungsgerichtshof (VfGH 28.04.2026, G176/2025) kürzlich das Finale für die qualifizierte Deckungsablehnung im Versicherungsrecht ein. Der Verfassungsgerichtshof erkannte, dass die Bestimmung dem Gleichheitsgrundsatz widerspreche, weil sie dem Versicherer das einseitige Recht einräume, die Verjährungsfrist zulasten des Gläubigers zu verkürzen, ohne dass damit ein Nachteil für den Versicherer verbunden wäre.
Die qualifizierte Deckungsablehnung
Nach § 12 Abs 1 VersVG verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag – sowohl des Versicherers als auch des Versicherungsnehmers – in drei Jahren. Die Bestimmung ist lex specialis zu § 1478 ABGB, der eine objektive dreißigjährige Regelverjährung für zivilrechtliche Ansprüche vorsieht.
Meldet der Versicherungsnehmer seinen Anspruch beim Versicherer an, ist der Fortlauf der Verjährung bis zum Einlangen einer begründeten schriftlichen Entscheidung des Versicherers gehemmt (§ 12 Abs 2 VersVG). Lehnt der Versicherer die Deckung ab, endet die Hemmung und die (restliche dreijährige) Verjährungsfrist läuft weiter. Dies wird als einfache oder schlichte Deckungsablehnung bezeichnet.
Darüber hinaus sieht § 12 Abs 3 VersVG jedoch vor, dass der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei ist, wenn der Anspruch auf die Leistung nicht innerhalb eines Jahres gerichtlich geltend gemacht wird. Um diese Fristverkürzung herbeizuführen, muss der Versicherer die Deckung im Sinne des § 12 Abs 2 VersVG begründet schriftlich ablehnen und zusätzlich auf die mit dem Ablauf der Frist verbundene Rechtsfolge hinweisen. In einem solchen Fall wird von einer qualifizierten Deckungsablehnung gesprochen.
Entscheidend ist hierbei, dass die von § 12 Abs 3 VersVG ausgelöste Frist ohne Rücksicht auf die Richtigkeit der Ablehnung in Lauf gesetzt wird. Überdies kann der Versicherer auch erst im Deckungsprozess weitere Gründe für die Deckungsablehnung nachtragen. Er ist somit nicht auf die in der Deckungsablehnung angeführten Gründe beschränkt.
Aufhebung des § 12 Abs 3 VersVG durch den Verfassungsgerichtshof
Der Oberste Gerichtshof hegte in einem bei ihm anhängigen Verfahren im Wesentlichen folgende Bedenken gegen die Bestimmung des § 12 Abs 3 VersVG:
- Der Versicherer werde gegenüber seinem Vertragspartner (Versicherungsnehmer) bessergestellt, weil sich die Fristverkürzung nur auf die Leistungspflicht des Versicherers auswirke, hingegen die Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer (Prämienzahlung) weiterhin der dreijährigen Verjährung unterliegen.
- § 12 Abs 3 VersVG bewirke eine Privilegierung des Versicherers gegenüber anderen Schuldnern, weil diese nicht die Möglichkeit hätten, durch einseitige Erklärung eine Präklusion und Fristverkürzung von gegen sie gerichteten Ansprüchen herbeizuführen.
- Die verkürzte Frist sei weitaus kürzer bemessen als übliche Verjährungsfristen und erschwere die Anspruchsverfolgung.
Gegen diese Bedenken wendete der Versicherer ein, dass der Zweck der Fristverkürzung in der möglichst raschen Klärung der Berechtigung einer Deckungsablehnung und der Vermeidung mit fortschreitender Zeit verbundener Beweisschwierigkeiten liege. § 12 Abs 3 VersVG diene zudem der Wahrung des Vermögensüberblicks für den Versicherer und damit mittelbar dem Schutz der Versichertengemeinschaft vor der Zahlungsunfähigkeit des Versicherers.
Der Verfassungsgerichtshof folgte jedoch den Bedenken des Obersten Gerichtshofs und erkannte, dass die Bestimmung des § 12 Abs 3 VersVG deswegen unsachlich sei, weil sie dem Versicherer eine risikolose Dispositionsmöglichkeit einräume, zwischen einer längeren und einer kürzeren Frist frei zu wählen. Der Versicherer habe es damit in der Hand, die Durchsetzbarkeit nach seinem Belieben einseitig zu verkürzen, ohne dass dies für ihn mit einem Nachteil verbunden wäre. Für eine solche risikolose Möglichkeit der Verkürzung der Verjährungsfrist zulasten des Gläubigers sei kein sachlicher Grund erkennbar.
Auswirkungen der Aufhebung des § 12 Abs 3 VersVG
Die Aufhebung des § 12 Abs 3 VersVG tritt erst mit Ablauf des 31. Mai 2027 in Kraft. Bis dahin sind die Bestimmungen über die qualifizierte Deckungsablehnung trotz ihrer Verfassungswidrigkeit weiterhin anzuwenden.
Dementsprechend ist eine kompetente rechtliche Beratung entscheidend, um die Interessen des Versicherungsnehmers dennoch angemessen zu wahren.
Haben Sie Fragen zum Versicherungsrecht?
Gerne beantworte ich Ihre persönlichen Fragen im Rahmen eines unverbindlichen Erstgesprächs.